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Handelsgesetzbuch

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§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

Drittes Buch: Handelsbücher

Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

(1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) 1Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

  1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,

  2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,

  3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes.

2Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.

(3) § 330 Abs. 1 über den Erlass von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.


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