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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 374 HGB Anwendbarkeit von BGB-Vorschriften
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Zweiter Abschnitt: Handelskauf
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
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