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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 430 HGB Schadensfeststellungskosten
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
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