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Handelsgesetzbuch

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§ 568 HGB Zurückbehaltungsrecht

Fünftes Buch: Seehandel

Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge

Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.


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