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H 8.2 GewStH Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Zu § 8 GewStG

Allgemeines

Die Hinzurechnung setzt nicht voraus, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien Mitunternehmer sind (> BFH vom 8. 2. 1984 – BStBl II S. 381). Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre gegenwärtige oder frühere Geschäftsführertätigkeit erhalten. Dazu gehören auch feste Vergütungen, Ruhegehälter und ähnliche Bezüge (> BFH vom 4. 5. 1965 – BStBl III S. 418 und vom 31.10.1990 – BStBl 1991 II S. 253). Die Auflösung einer gewerbesteuerpflichtig gebildeten Pensionsrückstellung erhöht nicht den Gewinn (> BFH vom 27. 3. 1961 – BStBl III S. 280). Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter durch die Übertragung der Geschäftsführungsaufgaben auf andere Personen entstehen, mindern die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG nicht (> BFH vom 31. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 253).


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