Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV)

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EStDV § 73a i.d.F. 23.12.2016

Zu § 50a des Gesetzes

§ 73a Begriffsbestimmungen

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

  1. des Designgesetzes,

  2. des Patentgesetzes,

  3. des Gebrauchsmustergesetzes oder

  4. des Markengesetzes

geschützt sind.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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