Abgabenordnung (AO)

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AO § 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

2. Unterabschnitt: Aufteilung einer Gesamtschuld

1Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. 2Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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