Betriebsprüfungsordnung (BpO)

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§ 7 BpO Prüfungsgrundsätze

II. Durchführung der Außenprüfung

1Die Außenprüfung ist auf das Wesentliche abzustellen. 2Ihre Dauer ist auf das notwendige Maß zu beschränken. 3Sie hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.


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