Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten

Titel 2 - Nießbrauch

Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten
§ 1069 BGB Bestellung

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.


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Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
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