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EStH H 4d (13) (Zu § 4d EStG)

Zu § 4d EStG

H 4d (13)

Beispiel:

Tatsächliches Kassenvermögen einer Unterstützungskasse mit lebenslänglich laufenden und nicht lebenslänglich laufenden Leistungen am 31.12.02 vor der Zuwendung für 02  720.000 €.

Die Kasse zahlt an bereits laufenden jährlichen Altersrenten seit 01 an 14 Berechtigte insgesamt 33.600 €, d. h. durchschnittlich 2.400 €.

Das Deckungskapital hierfür betrug bei Beginn der Leistungen im Jahr 01  340.000 €, zum 31.12.02 336.000 € (340.000 € voll zugewendet).

Am 1.1.02 kommen 3 laufende Leistungen mit je 2.400 € Jahresrente hinzu (Alter der männlichen Berechtigten 65 Jahre). Die Kasse hat daneben insgesamt 80 Leistungsanwärter, denen nach dem 31.12.2000 vom Trägerunternehmen eine Zusage erteilt wurde. Diesen ist nach den Verhältnissen zum 31.12.02 eine Jahresrente von je 2.400 € zugesagt. 10 Leistungsanwärter haben am 31.12.02 das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet. 10 Leistungsanwärter haben zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet. Die Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens beträgt in allen Jahren je 1.500.000 €.

Der Kasse können 02 folgende Beträge zugewendet werden:


a)
Das Deckungskapital für die neu hinzugekommenen laufenden Leistungen in Höhe von 11 × 2.400 € × 3 =
79.200 €
b)
Zuwendungen zum Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen:
 
 
aa)
Nach dem Grundsatz:
 
 
 
2.400 €, hiervon 25 % (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € × 70 =
42.000 €
 
bb)
Nach der Sonderregelung:
 
 
 
Durchschnitt der laufenden Leistungen 02: 33.600 € + (3 × 2.400 €) = 40.800 € : 17 Empfänger = 2.400 €, hiervon 25 % (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € × 10 =
6.000 €
c)
Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen:
0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 €
 
Der Zuwendungsumfang beträgt
 
unter Berücksichtigung von b) aa)
124.200 €
 
und unter Berücksichtigung von b) bb)
88.200 €
 
Zulässiges Kassenvermögen am 31.12.02:
 
Deckungskapital für die laufenden Leistungen (336.000 + 79.200 =)
415.200 €
Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen
 
nach b) aa) 42.000 € × 8 =
336.000 €
nach b) bb) 6.000 € × 8 =
48.000 €
Reservepolster für nicht lebenslänglich laufende Leistungen (1 % von 1.500.000 € =)
15.000 €

Das tatsächliche Kassenvermögen von bisher 720.000 € würde nach der Zuwendung von 124.200 € –  b) aa)  – insgesamt 844.200 € betragen und damit das zulässige Kassenvermögen von (415.200 € + 336.000 € + 15.000 €) 766.200 € um 78.000 € übersteigen. Es sind deshalb nicht 124.200 €, sondern nur (124.200 € – 78.000 €) 46.200 € der Zuwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Unter Berücksichtigung des Zuwendungsumfangs unter b) bb) beträgt das zulässige Kassenvermögen nur (415.200 € + 48.000 € + 15.000 €) 478.200 €. In diesem Fall kann die Zuwendung in 02 nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.


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