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EStH H 50a.2 (Zu § 50a EStG)

Zu § 50a EStG

H 50a.2

Allgemeines

  • Zum Steuerabzug gem. § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen > BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350).

  • Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG auf der sog. zweiten Ebene > BFH vom 22.8.2007 (BStBl 2008 II S. 190).

Auslandskorrespondenten

> BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)

Ausländische Kulturvereinigungen

> BMF vom 20.7.1983 (BStBl I S. 382) und BMF vom 30.5.1995 (BStBl I S. 336)

Doppelbesteuerungsabkommen

Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (> BFH vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 129).

Fotomodelle

Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle > BMF vom 9.1.2009 (BStBl I S. 362).

Sicherungseinbehalt nach § 50a Abs. 7 EStG

  • Allgemeines > BMF vom 2.8.2002 (BStBl I S. 710)

  • Sperrwirkung gem. § 48 Abs. 4 EStG > BMF vom 27.12.2002 (BStBl I S. 1399) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 4.9.2003 (BStBl I S. 431), Tz. 96 ff.

Steueranmeldung

  • Im Falle einer Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung dürfen ausgesetzte Steuerbeträge nur an den Vergütungsschuldner und nicht an den Vergütungsgläubiger erstattet werden (> BFH vom 13.8.1997 - BStBl II S. 700 und BMF vom 25.11.2010 - BStBl I S. 1350, Rz. 68).

  • Zu Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gem. § 73e EStDV und zur gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 50a EStG > BFH vom 7.11.2007 (BStBl 2008 II S. 228) und BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350, Rz. 68).

Steuerbescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG

Das amtliche Muster ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abrufbar.

Übersicht

Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 EStG folgender Berechnungssatz in %, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:


Bei einer Netto-Vergütung in €
Zufluss nach dem 31.12.2008
Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a EStG in % der Netto-Vergütung
Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung
bis 250,00
0,00
0,00
mehr als 250,00
17,82
0,98

Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gem. § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist das für die Besteuerung des Vergütungsschuldners nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 73e Satz 1 EStDV).


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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