Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 50a.2 (Zu § 50a EStG)

Zu § 50a EStG

H 50a.2

Allgemeines

  • Zum Steuerabzug gem. § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen > BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350).

  • Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG auf der sog. zweiten Ebene > BFH vom 22.8.2007 (BStBl 2008 II S. 190).

Auslandskorrespondenten

> BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)

Ausländische Kulturvereinigungen

> BMF vom 20.7.1983 (BStBl I S. 382) und BMF vom 30.5.1995 (BStBl I S. 336)

Doppelbesteuerungsabkommen

Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (> BFH vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 129).

Fotomodelle

Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle > BMF vom 9.1.2009 (BStBl I S. 362).

Sicherungseinbehalt nach § 50a Abs. 7 EStG

  • Allgemeines > BMF vom 2.8.2002 (BStBl I S. 710)

  • Sperrwirkung gem. § 48 Abs. 4 EStG > BMF vom 27.12.2002 (BStBl I S. 1399) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 4.9.2003 (BStBl I S. 431), Tz. 96 ff.

Steueranmeldung

  • Im Falle einer Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung dürfen ausgesetzte Steuerbeträge nur an den Vergütungsschuldner und nicht an den Vergütungsgläubiger erstattet werden (> BFH vom 13.8.1997 - BStBl II S. 700 und BMF vom 25.11.2010 - BStBl I S. 1350, Rz. 68).

  • Zu Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gem. § 73e EStDV und zur gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 50a EStG > BFH vom 7.11.2007 (BStBl 2008 II S. 228) und BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350, Rz. 68).

Steuerbescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 6 EStG

Das amtliche Muster ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abrufbar.

Übersicht

Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 EStG folgender Berechnungssatz in %, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:


Bei einer Netto-Vergütung in €
Zufluss nach dem 31.12.2008
Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a EStG in % der Netto-Vergütung
Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung
bis 250,00
0,00
0,00
mehr als 250,00
17,82
0,98

Zuständigkeit

Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gem. § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist das für die Besteuerung des Vergütungsschuldners nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 73e Satz 1 EStDV).


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