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EStH H 6.6 (2) (Zu § 6 EStG)

Zu § 6 EStG

H 6.6 (2)

Behördlicher Eingriff

ist zu bejahen

  • bei Enteignung (> BFH vom 14.11.1990 - BStBl 1991 II S. 222),

  • bei behördlichen Bauverboten (> BFH vom 17.10.1961 - BStBl III S. 566 und vom 6.5.1971 – BStBl II S. 664),

  • bei behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung (> BFH vom 8.10.1975 - BStBl 1976 II S. 186).

ist zu verneinen

  • bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Gemeinde (> BFH vom 21.2.1978 - BStBl II S. 428),

  • bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes unberührt lässt, selbst wenn dadurch eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird; bei Veräußerungen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Strukturanpassung kann aber eine Gewinnverwirklichung unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG vermieden werden (> BFH vom 14.11.1990 - BStBl 1991 II S. 222),

  • bei Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (> BFH vom 20.8.1964 - BStBl III S. 504),

  • bei Tausch von Grundstücken oder Veräußerung eines Grundstücks und Erwerb eines Ersatzgrundstücks, wenn lediglich ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht (> BFH vom 29.3.1979 - BStBl II S. 412),

  • bei privatrechtlich bedingten Zwangssituationen auf Grund zivilrechtlicher Vorgaben, z. B. bei der Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG, sog. Squeeze-out (> BFH vom 13.10.2010 - BStBl 2014 II S. 943).

Höhere Gewalt

ist zu bejahen

  • bei Abriss eines Gebäudes wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel (> BFH vom 18.9.1987 - BStBl 1988 II S. 330),

  • bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls (> BFH vom 14.10.1999 – BStBl 2001 II S. 130); >auch R 6.6 Abs. 2 Satz 1.

ist zu verneinen

  • bei Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers (> BFH vom 15.5.1975 - BStBl II S. 692).


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