Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
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EStR R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien
Zu § 10b EStG
1Zuwendungen an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 PartG anzusehen ist. 2Der Stpfl. hat dem Finanzamt die Zuwendungen grundsätzlich durch eine von der Partei nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 3R 10b.1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
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