Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 13 EStG | weiter zu: R 13.2 EStR |
EStR R 13.1 Freibetrag für Land- und Forstwirte
Zu § 13 EStG
1Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu. 2§ 13 Abs. 3 EStG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3Der Freibetrag wird auch einem Stpfl. ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat oder veräußert bzw. aufgibt.
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 13 EStG | weiter zu: R 13.2 EStR |