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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

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GewStDV § 12a Kleinere Versicherungsvereine

Zu § 3 des Gesetzes

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach §5 Abs.1 Nr.4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.


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