Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
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GewStDV § 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Zu § 3 des Gesetzes
Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
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