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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
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BFH - Urteile
GewStDV § 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
Zu § 11 des Gesetzes
§ 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist §11 Abs.3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
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