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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
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BFH - Urteile
GewStDV § 8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
Zu § 2 des Gesetzes
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§2 Abs.3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
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