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Gewerbesteuergesetz (GewStG)
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BFH - Urteile zu § 21 GewStG
GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Abschnitt V: Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
BFH - Urteile zu § 21 GewStG
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