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Gewerbesteuergesetz (GewStG)
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GewStR zu § 30 GewStG: | R 30.1
GewStH zu § 30 GewStG: | H 30.1
BFH - Urteile zu § 30 GewStG
GewStG § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Abschnitt VI: Zerlegung
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.
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