Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

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GewStDV § 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

Zu § 2 des Gesetzes

Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.


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