Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 2.5 (1) GewStH Beginn der Steuerpflicht
Zu § 2 GewStG
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens
Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Sonnenkollektoren), wurde am 6.3.01 gegründet und am 27.4.01 im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am 1.7.01 unterzeichnet. Die Entwicklung der Sonnenkollektoren begann am 30.3.02. Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am 1.1.03 lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am 15.1.03 erfolgte.
Lösung:
Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am 1.1.03.
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
> BFH vom 15. 1. 1998 – BStBl II S. 478
Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig (> BFH vom 20. 11. 2003 - BStBl 2004 II S. 464).
Beginn der werbenden Tätigkeit bei Leasingunternehmen
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt (> BFH vom 5. 3. 1998 – BStBl II S. 745).
Voraussetzungen für Gewerbebetrieb
Zur Anzeigepflicht bei Betriebseröffnung
>R 1.9
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