Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 2 GewStGweiter zu: H 2.9.3 GewStH

H 2.9 (2) GewStH

Zu § 2 GewStG

Bauausführungen

  • Begriff

    > RFH vom 2. 7. 1940 – RStBl S. 668, RFH vom 21. 1. 1942 – RStBl S. 66 und BFH vom 21. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 241

  • Einbeziehung von Subunternehmern

    Bei einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der Bauausführungen zu berücksichtigen, in der an der Baustelle selbständige Subunternehmer tätig waren, deren Tätigkeit der Steuerpflichtige lediglich überwacht hat (> BFH vom 13. 11. 1962 – BStBl 1963 III S. 71).

  • Sechsmonatsfrist

    Betriebsstätten i. S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG i. V. m. § 12 AO sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (> BFH vom 16. 12. 1998 - BStBl 1999 II S. 365).

  • Unterbrechung der Sechsmonatsfrist

    Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, z. B. durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Materialmangel oder aus bautechnischen Gründen, wird die Frist von sechs Monaten gehemmt. Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist jedoch nicht (> BFH vom 8. 2. 1979 – BStBl II S. 479).

Montage

  • Begriff

    > BFH vom 16. 5. 1990 – BStBl II S. 983

  • Feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen

    Werden im Zusammenhang mit Bauausführungen oder Montagen feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen errichtet, wie Baubuden, Baukantinen, Geräteschuppen, Unterkunftsbaracken usw., begründen auch diese eine Betriebsstätte nur dann, wenn die Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate bestanden haben (> RFH vom 22. 1. 1941 – RStBl S. 90).

    Die Frist von sechs Monaten (>§ 12 Nr. 8 AO) bietet auch einen Anhalt für die Beurteilung der Frage, ob nach § 12 Nr. 8 AO eine Betriebsstätte bei festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen anzunehmen ist, die im Zusammenhang mit Arbeiten errichtet werden, die nicht zu den eigentlichen Bauausführungen oder Montagen gehören (> BFH vom 27. 4. 1954 – BStBl III S. 179).


BFH - Urteile

zurück zu: § 2 GewStGweiter zu: H 2.9.3 GewStH



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt




Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin