Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 9.5 GewStH Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Zu § 9 GewStG
Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG
Die Beteiligung eines inländischen Unternehmens an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gemäß § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG muss keine unmittelbare sein (> BFH vom 17. 5. 2000 - BStBl 2001 II S. 685).
Mindestbeteiligung für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG
Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die hiernach erforderliche Mindestbeteiligungsquote an der Enkelgesellschaft von 15 Prozent nur durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren Beteiligung der Muttergesellschaft an der betreffenden Gesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG) und einer mittelbaren Beteiligung an dieser Gesellschaft über eine zwischengeschaltete Tochtergesellschaft (§ 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG) erreicht wird. Die Mindestbeteiligung muss allein über die Tochtergesellschaft bestehen (> BFH vom 21. 8. 1996 - BStBl 1997 II S. 434).
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