Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)
zurück zu: § 15 GewStG | weiter zu: 16.1 GewStR |
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
Zu § 15 GewStG
1Die Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag kommt in Betracht
-
nach § 34c Abs. 5 EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausländischen Einkünften,
-
nach § 50 Abs. 7 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen,
-
nach der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens bei Steuernachforderungen vom 28.7.1941 (RGBl I S. 489), soweit diese Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben worden ist.
2Wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann im Einvernehmen mit der dafür nach § 15 GewStG zuständigen Behörde auch der Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festgesetzt werden. 3Ist Gewerbesteuer für mehrere Jahre nachzuholen, müssen für die einzelnen Jahre getrennte Gewerbesteuermessbeträge (Pauschbeträge) festgesetzt werden.
zurück zu: § 15 GewStG | weiter zu: 16.1 GewStR |