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Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR)
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BFH - Urteile
GewStR R 8.7 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Zu § 8 GewStG
1Bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind nur Betriebsstätten im Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. 2Dieser Grundsatz ist bezüglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des § 8 GewStG zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten Beträge hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
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