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Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

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Fünfter Abschnitt: Steuerschuld

§ 13 GrEStG Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

  1. regelmäßig:
    die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

  2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
    der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

  3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
    der Erwerber;

  4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
    der Meistbietende;

  5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

    1. des Erwerbers:
      der Erwerber;

    2. mehrerer Unternehmen oder Personen:
      diese Beteiligten;

  6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
    die Personengesellschaft;

  7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
    der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.


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