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Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

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Fünfter Abschnitt: Steuerschuld

§ 14 GrEStG Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

  1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

  2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.


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