Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
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Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 14 GrEStG Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
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wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
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wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
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