Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
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Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage
§ 8 GrEStG Grundsatz
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
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wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
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bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
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in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.
2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
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