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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 101 HGB Auszüge aus dem Tagebuch
Erstes Buch: Handelsstand
Achter Abschnitt: Handelsmakler
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.
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