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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 128 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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