Handelsgesetzbuch
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§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss
Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muss klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
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