Handelsgesetzbuch
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§ 248 HGB Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss
Zweiter Titel: Ansatzvorschriften
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
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Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
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Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
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Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
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