Handelsgesetzbuch
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§ 249 HGB Rückstellungen
Drittes Buch: Handelsbücher
Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss
Zweiter Titel: Ansatzvorschriften
(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
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im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
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Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) 1Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
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