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Handelsgesetzbuch

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§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren

Drittes Buch: Handelsbücher

Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute

Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz; Jahresabschluss

Dritter Titel: Bewertungsvorschriften

1Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. 2§ 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.


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