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Handelsgesetzbuch

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§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige

Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Dritter Titel: Bewertungsvorschriften

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.

(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.


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