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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 462 HGB Haftung für andere
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
1Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.
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