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Handelsgesetzbuch

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§ 462 HGB Haftung für andere

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

1Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.


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