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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 463 HGB Verjährung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
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