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Handelsgesetzbuch

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§ 475h HGB Abweichende Vereinbarungen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.


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