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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters
Fünftes Buch: Seehandel
Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
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