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Handelsgesetzbuch
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BFH - Urteile
§ 56 HGB Vollmacht von Ladenangestellten
Erstes Buch: Handelsstand
Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
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