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Handelsgesetzbuch

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§ 602 HGB Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Fünftes Buch: Seehandel

Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger

1Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. 2Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.


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