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H 38 KStH

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Körperschaftsteuererhöhungsbetrag

In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG i. d. F. des JStG 2008 ist das Nennkapital nicht einzubeziehen (> BFH vom 12.10.2011, I R 107/10, BStBl 2012 II S. 10).

Körperschaftsteuererhöhung nach vorangegangener Kapitalerhöhung

Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG) berücksichtigt worden ist (> BFH vom 11.2.2009, I R 67/07, BStBl 2010 II S. 57).


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