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H 42e LStH Anrufungsauskunft

Zu § 42e EStG

Allgemeines

  • Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Klageweg inhaltlich überprüfen lassen (> BFH vom 30.4.2009 – BStBl 2010 II S. 996 und vom 2.9.2010 – BStBl 2011 II S. 233).

  • > BMF vom 18.2.2011 (BStBl I S. 213), >auch zur Aufhebung/Änderung einer erteilten Anrufungsauskunft

Aussetzung der Vollziehung

Der Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist deshalb nicht statthaft (> BFH vom 15. 1. 2015 – BStBl II S. 447).

Bindungswirkung im Lohnsteuerabzugsverfahren

  • Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (> BFH vom 17.10.2013 – BStBl 2014 II S. 892 und vom 20.3.2014 – BStBl II S. 592).

  • Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (> BFH vom 16.11.2005 – BStBl 2006 II S. 210).

Keine Bindungswirkung bei der Einkommensteuerveranlagung

Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung einen für den Arbeitnehmer ungünstigeren Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (> BFH vom 9.10.1992 – BStBl 1993 II S. 166 und vom 17.10.2013 – BStBl 2014 II S. 892).

Überprüfung durch das Finanzgericht

Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (> BFH vom 27.2.2014 – BStBl II S. 894).


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