Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)
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R 9.4 LStR Reisekosten
Zu § 9 EStG
1Reisekosten sind Fahrtkosten (> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, R 9.5), Verpflegungsmehraufwendungen (> § 9 Abs. 4a EStG, R 9.6), Übernachtungskosten (> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG, R 9.7) und Reisenebenkosten (>R 9.8), soweit diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ( >§ 9 Abs. 4a Satz 2 und 4 EStG ) des Arbeitnehmers entstehen. 2Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4Ist das nicht – auch nicht durch Schätzung – möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (z. B. Bekleidungskosten oder Aufwendungen für andere allgemeine Reiseausrüstungen). 5Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (>R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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