Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 133 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 135 StBerG |
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 134 StBerG Voraussetzung des Verbots
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluss ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
zurück zu: § 133 StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 135 StBerG |