Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberatungsgesetz (StBerG)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 133 StBerGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: § 135 StBerG

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

5. Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 134 StBerG Voraussetzung des Verbots

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Steuerberater oder einen Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn durch Beschluss ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.


BFH - Urteile

zurück zu: § 133 StBerGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: § 135 StBerG



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin