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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Vierter Teil: Schlussvorschriften

§ 167 StBerG Freie und Hansestadt Hamburg

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.


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