Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Vierter Teil: Schlussvorschriften
§ 168 StBerG Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166 Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
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