Steuerberatungsgesetz (StBerG)
zurück zu: § 50a StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 52 StBerG |
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft
§ 51 StBerG Gebühren für die Anerkennung
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von einhundertfünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(3) (weggefallen)
zurück zu: § 50a StBerG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 52 StBerG |