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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung

Dritter Unterabschnitt: Steuerberatungsgesellschaft

§ 53 StBerG Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“

1Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen. 2Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.


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